RUHRANALYTIK - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der RAG RUHRANALYTIK Laboratorium für Kohle und Umwelt GmbH (nachfolgend RAG RUHRANALYTIK genannt)

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1. Allgemeines

Alle Aufträge werden zu den nachstehenden Bedingungen angenommen und ausgeführt. Mit der Auftragserteilung gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der RAG RUHRANALYTIK als vom Auftraggeber anerkannt, soweit dieser nicht ausdrücklich widerspricht. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entfalten keine Rechtswirkung. Andere Bedingungen und Vereinbarungen sind nur bindend, wenn RAG RUHRANALYTIK sie schriftlich anerkannt hat. Mögliche Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen von Mitarbeitern der RAG RUHRANALYTIK sind nur dann bindend, wenn sie von
RAG RUHRANALYTIK schriftlich bestätigt worden sind.

2. Umfang und Ausführung

Der Leistungsumfang wird durch eine Auftragsbestätigung bestätigt oder ergibt sich aus der Aufgabenstellung. Änderungen des Leistungsumfanges bedürfen der Schriftform.

Die angenommenen Aufträge werden nach den allgemeinen Regeln der Laboratoriumstechnik und dem anerkannten Stand der Wissenschaft unter Beachtung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften durchgeführt.

Fristen für die Auftragsdurchführung gelten als unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Falls vereinbarte Termine nicht eingehalten werden, so hat der Auftraggeber RAG RUHRANALYTIK eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Er hat in diesem Fall die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen der RAG RUHRANALYTIK zu vergüten, es sei denn, die Ergebnisse sind für den Auftraggeber nicht verwertbar.

Ereignisse höherer Gewalt, allgemeine Versorgungsschwierigkeiten, Störungen bei Verkehrsunternehmen, Betriebs- und sonstige von RAG RUHRANALYTIK nicht zu vertretende Störungen sowie deren Folgen befreien RAG RUHRANALYTIK für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht. Solche Ereignisse berechtigen
RAG RUHRANALYTIK ferner unter Ausschluss jeglicher Ersatzpflicht, vertragliche Leistungen nicht zu erbringen. Bei einer entsprechenden Unmöglichkeit der Leistung wird RAG RUHRANALYTIK den Auftraggeber unverzüglich über diesen Umstand informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.

3. Haftung

RAG RUHRANALYTIK haftet für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, sowie für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn RAG RUHRANALYTIK die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und für Schäden, die aufgrund eines arglistigen Verschweigens eines Mangels oder des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit entstanden sind. Bei grob fahrlässiger Verursachung ist die Haftung von
RAG RUHRANALYTIK beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Schadens. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt. Der Pflichtverletzung von RAG RUHRANALYTIK steht die seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich.

Die Haftung von RAG RUHRANALYTIK für Schäden aus einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten), bei einfach fahrlässiger Unmöglichkeit oder einfach fahrlässigem Verzug ist beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Schaden. Die Haftung von RAG RUHRANALYTIK aufgrund einfacher Fahrlässigkeit bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist dagegen ausgeschlossen.

Sofern RAG RUHRANALYTIK nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, haftet RAG RUHRANALYTIK bei Vermögensschäden bis zu einer Höhe von 2,5 Mio. Euro je Schadensfall, soweit diese durch die Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt sind und soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung von RAG RUHRANALYTIK ausgeschlossen.

4. Verjährung

Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen bzw. bei Dienstleistungen beträgt 12 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt auch für die Verjährungsfrist für Mängelansprüche, d. h. für Nacherfüllungsansprüche, Selbstvornahme nebst Ersatz erforderlicher Aufwendungen und für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, so weit der Auftraggeber kein Verbraucher ist. Dies gilt nicht für die Haftung aus Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Fehlen einer garantierten Beschaffenheit. Sind Teilleistungen oder −abnahmen durchgeführt worden, beginnt die Verjährung mit Ablieferung der jeweiligen Teilleistung bzw. mit der Teilabnahme.

5. Nacherfüllung

RAG RUHRANALYTIK erbringt seine Leistungen nach den zur Zeit der Beauftragung allgemein anerkannten Regeln der Technik und branchenüblichen Sorgfalt. Der Anspruch auf Nacherfüllung bei Mängeln muss von dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Einwendungen gegen den Inhalt eines Gutachtens sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erhalt schriftlich geltend zu machen und zu spezifizieren. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, so gilt die Leistung als bestätigt. Der Auftraggeber gewährt
RAG RUHRANALYTIK zur Nacherfüllung die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Auftraggeber diese, ist RAG RUHRANALYTIK von der Nacherfüllung befreit. Im Übrigen gelten bei Vorliegen eines Mangels die gesetzlichen Mängelansprüche des Auftraggebers unter Berücksichtigung auf das in Ziffer 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Maß.

6. Schutz der Arbeitsergebnisse

Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die von RAG RUHRANALYTIK gefertigten Gutachten und Auskünfte nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Ohne schriftliche Genehmigung der RAG RUHRANALYTIK darf der Prüfbericht/das Gutachten nicht veröffentlicht werden, auch nicht auszugsweise.

RAG RUHRANALYTIK behält an den erbrachten Leistungen das Urheberrecht. Der Auftraggeber darf die im Rahmen des Auftrags gefertigten Gutachten mit allen Tabellen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur nach vollständiger Zahlung der Vergütung und für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.

7. Geheimhaltung

RAG RUHRANALYTIK verpflichtet sich, alle Ergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftrag erarbeitet wurden, dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen und ohne seine Zustimmung weder zu veröffentlichen, noch einem Dritten bekannt zu geben, es sei denn, sie sind öffentlich bekannt oder zugänglich, oder sie waren RAG RUHRANALYTIK bereits bekannt oder sind RAG RUHRANALYTIK, ohne Bruch einer Geheimhaltungsvereinbarung, von Dritten bekannt gegeben worden. Weiterhin verpflichtet sich RAG RUHRANALYTIK, alle im Zusammenhang mit Aufträgen erhaltenen Informationen geheim zu halten.

8. Probenanlieferung und Probenaufbewahrung

Der Auftraggeber trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung von Proben, sofern nicht eine Abholung vereinbart wird. Bei Versand durch den Auftraggeber muss das Untersuchungsmaterial sachgemäß und unter Berücksichtigung etwaiger von RAG RUHRANALYTIK erteilten Anweisungen verpackt sein.

Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die auf eine gefährliche Beschaffenheit des Probenmaterials zurückzuführen sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle ihm bekannten Gefahren- und Handhabungshinweise bekannt zu geben.

Falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist, werden die zur Untersuchung überlassenen Proben drei Monate bei
RAG RUHRANALYTIK aufbewahrt, soweit deren Beschaffenheit dies zulässt. Nach dieser Zeit werden die Proben auf Kosten des Auftraggebers entsorgt.

Eine Rücksendung der Proben erfolgt nur auf schriftliche Anforderung und auf Kosten des Auftraggebers.

9. Preise

Leistungen werden nach den Sätzen des zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Leistungsverzeichnisses der
RAG RUHRANALYTIK berechnet.

Leistungen, für die keine festen Sätze vorgesehen sind, werden nach Zeitaufwand auf der Grundlage der im Leistungsverzeichnis aufgeführten Personalkostensätze der RAG RUHRANALYTIK abgerechnet.

10. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum jeweils ohne Abzug.

11. Versand, Gefahrenübergang

Der Versand erfolgt unversichert auf Gefahr des Auftraggebers. Die Versandart wird von RAG RUHRANALYTIK gewählt.

12. Schlussbestimmungen

Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Vertrag auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung von RAG RUHRANALYTIK. Gegen Ansprüche von RAG RUHRANALYTIK kann nur dann aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

Soweit nichts anderes vereinbart, ist Erfüllungsort für die Leistung und Zahlung der Geschäftssitz der
RAG RUHRANALYTIK.

Gerichtsstand ist Bochum, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist. RAG RUHRANALYTIK behält sich jedoch das Recht vor, seine Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980.

© RAG RUHRANALYTIK Laboratorium für Kohle und Umwelt GmbH, Stand: 03. Februar 2009